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Mehr-/Mindermengenabrechnung

Die Grundlage für die Mehr-/Mindermengenberechnung für Standardlastprofilkunden bilden § 25 der GasNZV und § 12 Abs. 1 der WINGAS-TRANSPORT-Netzzugangsbedingungen. Durch die Festlegung der Bundesnetzagentur in Sachen Ausgleichsleistungen Gas (BK7-08-002) ist aufgrund der alleinigen Verwendung vorläufiger Brennwerte im Rahmen der Bilanzkreisabwicklung seit dem 1. Oktober 2008 auch eine Mehr-/Mindermengenabrechnung für Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) erforderlich.

Die Mehr-/Mindermengenabrechnung zwischen dem Bilanzkreisnetzbetreiber (BKN) und dem Ausspeisenetzbetreiber (ANB) ist erst für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2008 notwendig. Für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2008 wurden zwischen dem Ausspeisenetzbetreiber und dem Transportkunden (TK) im Rahmen der Lieferantenrahmenverträge bilaterale Verfahren festgelegt.
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